negatives Schuldanerkenntnis
- negatives Schuldanerkenntnis
formfreier Vertrag, durch den der eine Vertragspartner anerkennt, dass ihm gegenüber dem anderen keine Forderung zustehe, z.B. auch durch Quittungserteilung. N.Sch. wirkt wie ⇡ Erlass (§ 397 II BGB).
- Ein vom Gläubiger in der irrigen Annahme, dass keine Forderung bestünde, abgegebenes n.Sch. kann er ⇡ kondizieren (§ 812 II BGB).
Lexikon der Economics.
2013.
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