negatives Schuldanerkenntnis

negatives Schuldanerkenntnis
formfreier Vertrag, durch den der eine Vertragspartner anerkennt, dass ihm gegenüber dem anderen keine Forderung zustehe, z.B. auch durch Quittungserteilung. N.Sch. wirkt wie  Erlass (§ 397 II BGB).
- Ein vom Gläubiger in der irrigen Annahme, dass keine Forderung bestünde, abgegebenes n.Sch. kann er  kondizieren (§ 812 II BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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